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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

1. Geltungsbereich

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge, die zwischen CEM COMPOSITES GmbH und dem Auftraggeber abgeschlossen werden. Den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird ausdrücklich widersprochen. Für den Fall, dass der Auftraggeber die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht gelten lassen will, hat er dies zum Vertragsabschluss schriftlich anzuzeigen.

 

2. Auftragsbedingungen

Alle Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Bei den vom Auftragnehmer genannten Lieferterminen handelt es sich um unverbindliche Angaben, es sei denn, sie sind von uns im Einzelfallschriftlich als verbindlich bestätigt worden. Verlangt der Auftraggeber nach Auftragserteilung Änderungen oder Ergänzungen des Auftrages oder treten sonstige Umstände ein, die eine Einhaltung des Liefertermins unmöglich machen, obwohl der Auftragnehmer diese Umstände nicht zu vertreten hat, so verschiebt sich der Liefertermin um einen angemessenen Zeitraum. Wird CEM COMPOSITES GmbH an der rechtzeitigen Vertragserfüllung, z. B. durch Lieferstörungen durch Zulieferer gehindert, so gelten die allgemeinen Rechtsgrundsätze mit der Maßgabe, dass der Auftraggeber nach Ablauf von einem Monat eine Nachfrist von sechs Wochen setzen kann. Der Auftraggeber kann vom Vertrag zurücktreten, wenn er nach Ablauf der verlängerten Frist eine angemessene Nachfrist setzt.

 

3. Auftragsdurchführung / Mitwirkung des Auftraggebers

Der Auftraggeber gibt die zur Ausführung der Aufträge erforderlichen technischen, betriebsspezifischen und sonstigen Angaben und Richtlinien vor. Einen bestimmten Erfolg, insbesondere ein vom Auftraggeber gewünschtes Ergebnis kann der Auftragnehmer nur im Rahmenobjektiver und unparteiischer Anwendung seiner Sachkunde gewährleisten. Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer alle ihm zur Verfügung stehenden Informationen, die in Zusammenhang mit dem erteilten Auftrag stehen, unverzüglich zur Verfügung. Insbesondere gewährleistet der Auftraggeber, dass alle Mitwirkungshandlungen seinerseits oder seitens seiner Erfüllungsgehilfen rechtzeitig und für CEM COMPOSITES GmbH kostenlos erbracht werden. Sollten aufgrund von Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, die vertraglich vereinbarten Leistungen nicht oder nur teilweise erbracht werden können, so werden die bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen als Teillieferung betrachtet und sind vom Auftraggeber nach Leistungsfortschritt entsprechend zu vergüten.

 

4. Leistungsort

Wenn nicht anders vereinbart, wird der Auftrag in den Räumlichkeiten des Auftragnehmers bearbeitet. Die ganze oder teilweise Ausführung im Betrieb des Auftraggebers kann vereinbart werden. Anfallende Kosten für An- und Abreise sowie Übernachtungen werden in diesem Fall dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.

 

5. Auftragsabbruch

Bei Auftragsabbruch wird der bis dahin erbrachte Leistungsumfang in Rechnung gestellt. Hiervon bleibt die Geltendmachung weiterer Ansprüche unberührt.

 

6. Preise und Zahlungsbedingungen

Soweit nicht anders vereinbart, gelten die Preise, welche bei Auftragserteilung vereinbart wurden. Als Währung gilt, sofern nichts anderes vereinbart, der Schweizer Franken. Wechselkurse für Fremdwährungen werden am Tag der Fakturierung berücksichtigt. Alle Preise verstehen sich rein netto zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer. Rechnungen für Dienstleistungen, und Waren sind 10 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Anderslautende Zahlungsfristen sind schriftlich zu vereinbaren. Ist 10 Tage nach Fälligkeit der Rechnung keine Zahlung erfolgt, so tritt automatisch Verzug ein. In diesem Fall ist CEM COMPOSITES GmbH berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an, Kosten in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für Kontokorrentkredite zu berechnen. Diese sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Käufer eine geringere Belastung nachweist.

 

7. Lieferkonditionen

Versand- und Verpackungskosten werden vom Auftraggeber getragen.

 

8. Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleibt die Ware Eigentum der CEM COMPOSITES GmbH. Verpfändung, Sicherheitsübereignung oder Überlassung der Ware im Tauschweg sind dem Auftraggeber nicht gestattet.

 

9. Gewährleistung

CEM COMPOSITES GmbH gewährleistet, dass die verkaufte Ware zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges die vertraglich zugesicherten Eigenschaften hat. Bei Eintreffen hat der Kunde die Ware unverzüglich auf Mängel und Beschaffenheit zu untersuchen. Beanstandungen sind CEM COMPOSITES GmbH innerhalb von zehn Werktagen schriftlich anzuzeigen. Anderenfalls entfällt die Gewährleistung für diese Mängel. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Faserverzug, Webfehler, Pinholes, Schattierungen in der Matrix, den normalen Verschleiß oder die Abnutzung. Die Gewährleistung erlischt, wenn der Kunde die gelieferte Ware verändert oder weiterverarbeitet. CEM COMPOSITES GmbH hat während der Gewährleistungspflicht das Recht auf kostenlose Nachbesserung. Ein teilweiser oder vollständiger Austausch des Artikels ist zulässig. Werden Mängel innerhalb angemessener Frist nicht behoben, so hat der Käufer Anspruch auf Wandlung oder Minderung.

 

10. Haftung

CEM COMPOSITES GmbH haftet für alle vertraglichen und gesetzlichen Ansprüche aus einem Vertrag nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Etwaige Schadensersatzansprüche werden der Höhe nach auf diejenigen Schäden begrenzt, mit deren möglichen Eintritt bei Vertragsabschluss der Auftragnehmer vernünftigerweise aufgrund von Mitteilungen des Auftraggebers rechnen musste, jedoch höchstens auf den doppelten Betrag des Auftragswertes in einem Schadensfall.

 

11. Geheimhaltung

Die der anderen Vertragspartei übergebenen Unterlagen, mitgeteilten Kenntnisse und Erfahrungen dürfen ausschließlich für die Zwecke dieses Vertrages verwendet und Dritten nicht zugänglichgemacht werden, sofern sie nicht ihrer Bestimmung nach Dritten zugänglich gemacht werden, sollen oder dem Dritten bereits bekannt sind. Dritte sind nicht die zur Durchführung des Vertragsverhältnisses hinzugezogenen Hilfspersonen wie freie Mitarbeiter oder Subunternehmer. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus.

 

12. Datenschutz

CEM COMPOSITES GmbH ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsverbindungen oder im Zusammenhang mit diesem erhaltenen Daten über den Kunden, gleich ob diese vom Auftraggeber selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten. Dieser Hinweis ersetzt die Mitteilung gemäß Bundesdatenschutzgesetz, dass persönliche Daten über den Kunden mittels EDV gespeichert und weiterverarbeitet werden.

 

13. Abwerbung

Die Abwerbung oder versuchte Abwerbung der Arbeitskräfte des Auftragnehmers stellt eine grobe Vertragsverletzung dar. Der Auftraggeber ist im Falle der Abwerbung zur Bezahlung eines Schadenersatzanspruches in Höhe des halben Jahresbruttogehaltes des abgeworbenen Mitarbeiters verpflichtet. CEM COMPOSITES GmbH verpflichtet sich, seinerseits keine Abwerbung von Mitarbeitern des Auftraggebers zu betreiben.

 

14. Gerichtsstand

Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist das jeweilige für Zürich (ZH) zuständige Gericht.

 

15. Schlussbestimmungen

Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen nicht berührt.

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